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Kontoinhaber: Gakassiney

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Gakassiney", Verein zur Förderung der Deutsch – Nigrischen Freundschaft". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Danach führt er den Namenszusatz "e.V.".

2. Er hat den Sitz in Dortmund

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller,
gesellschaftlicher und ökonomischer Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
1
Deutschland und Niger. Der Satzungszweck wird durch Informationsverbreitung über
dem Niger und seine Gewerkschaftsbewegung, sowie der Unterstützung von
Entwicklungshilfe-Projekten verwirklicht Die Entwicklungshilfe soll möglichst mit
dem "Deutschen Entwicklungsdienst" oder der ,Gesellschaft für technische
Zusammenarbeit" koordiniert und abgewickelt werden.

§ 3 Mittel

Zur Erfüllung des Zwecks stehen dem Verein Zuwendungen von Gewerkschaften,
anderen Einrichtungen und Förderern zur Verfügung. ·

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keinen eigenen wirtschaftlichen Zweck.

2. Die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäßen Zweck
verwendet werden.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
und durch unverhältnismäßig Hofe Vergünstigungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den
Zweck des Vereins unterstützt

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie wird durch schriftliche
Aufnahmebestätigung wirksam.
3. Bei. Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller die
Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

4. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet mit Austritt, Ausschluss oder
Tod. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch Austritt, Ausschluss
oder Auflösung derselben.

5. Der Austritt aus dem Verein ist drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres
schriftlich zu erklären, es sei denn, Satzungsänderungen geben dem
Vereinsmitglied einen wichtigen Grund zum sofortigen Austritt.

6. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe durch
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung möglich. Der Beschluss bedarf die
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

7. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Es soll jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Eine
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 35% der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Wahrung der Frist von 14
Tagen von der Absendung der Einladung abgerechnet schriftlich geladen. Die
Einladung enthält die Tagesordnung.

3. Entscheidungen sollen konsensual getroffen werden. Ist dies nicht möglich,
werden die Beschlusse mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in der Satzung nicht
andere Mehrheiten vorgesehen sind .

4. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt

5. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, die ordnungsgemäß einberufen
wurde.

6. Die Beschlüsse werden schriftlich protokolliert und vom Vorstand unterschrieben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl und Abberufung des
Vorstandes, die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung,
die Entlastung des Vorstandes, Beschlüsse über Satzungsänderungen und den
Beschluss über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und einer/einem Stellvertreter/in,
sowie einer/einem Schriftführer/in.

2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, die
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des
neuen Vorstandes im Amt.

3. Die Abberufung des Vorstandes ist nur insgesamt und aus wichtigem Grund
möglich.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des
Vorstandes vertreten, die jedes alleinvertretungsberechtigt sind.

5. Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich auf vorsätzliches und grob
fahrlässiges Verhalten.

6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist an die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur durch Beschluss
der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder
vorgenommen werden.

2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das DGB-Bildungswerk e.V. "Nord-Süd-Netz"
in Düsseldorf.